B. Am 26. Oktober 2020 gelangten B. und E.______ an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen die Frist der Stundung der Handänderungssteuern von Fr. 7'200.00 um ein Jahr, d.h. bis am 1. Oktober 2023 zu verlängern. Sie machten geltend, der Hausbau sei nicht fertig gestellt und somit nicht bewohnbar. Sie würden im Frühling 2021 im Vertragsobjekt Wohnsitz nehmen.