b Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Es gilt ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann. Nicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht. (E. 4.4). Impôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel