Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2020.DIJ.8792 Beschwerdeentscheid vom 13. Oktober 2021 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können aber behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung gilt auch für gesetzliche Fristen, die erstreckt werden können. (E. 4.1).