{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-10-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-8792_2021-10-13.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.8792 13.10.2021.pdf", "Checksum": "14a487f1f444a2d1da450fb6905b598c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.8792"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 13.10.2021 2020.DIJ.8792"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 13.10.2021 2020.DIJ.8792"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können aber behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung gilt auch für gesetzliche Fristen, die erstreckt werden können. (E. 4.1).<br/>b Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wieder-herzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Es gilt ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann. Nicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht. (E. 4.4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Conformément à l’article 43, alinéa 1 LPJA, les délais impartis par l'autorité peuvent être prolongés si la requête en est faite avant leur expiration. Cette condition s’applique également aux délais lé-gaux susceptibles d’une prolongation (c. 4.1).<br/>b Il est possible de restituer un délai (fixé par la loi ou par l’autorité) à une personne empêchée d’agir sans faute de sa part (art. 43, al. 2 LPJA). 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Danach schliesst jedes Verschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann. Nicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht. (E. 4.4).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.8792\n\nBeschwerdeentscheid vom 13. Oktober 2021\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\na Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG können aber behördlich angesetzte Fristen erstreckt werden, wenn\nvor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Diese Voraussetzung gilt auch für gesetzliche Fristen, die\nerstreckt werden können. (E. 4.1).\n\nb Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist\nwiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Es gilt ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes\nVerschulden die Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann.\nNicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht. (E. 4.4).\n\nImpôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na Conformément à l’article 43, alinéa 1 LPJA, les délais impartis par l'autorité peuvent être prolongés\nsi la requête en est faite avant leur expiration. Cette condition s’applique également aux délais légaux susceptibles d’une prolongation (c. 4.1).\n\nb Il est possible de restituer un délai (fixé par la loi ou par l’autorité) à une personne empêchée d’agir\nsans faute de sa part (art. 43, al. 2 LPJA). Ce critère s’applique strictement: toute faute exclut la\nrestitution, même en situation de rigueur. Par ailleurs, la restitution d’un délai ne peut être accordée que pour des motifs d’une certaine importance (c. 4.4).\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 26. Juni 2018 erwarben die Ehegatten B. und E.______ als einfache Gesellschaft\ndas Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum. Mit Gesuch vom 1. Oktober 2018 ersuchten sie beim zuständigen Grundbuchamt A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) um nachträgliche\nSteuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum im Betrage von Fr. 7’200.00. Mit Verfügung vom 24. April 2019 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der beantragten Höhe für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs.\nFür die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im\nGrundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 26. Oktober 2020 gelangten B. und E.______ an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen\ndie Frist der Stundung der Handänderungssteuern von Fr. 7'200.00 um ein Jahr, d.h. bis am 1. Oktober\n2023 zu verlängern. Sie machten geltend, der Hausbau sei nicht fertig gestellt und somit nicht\nbewohnbar. Sie würden im Frühling 2021 im Vertragsobjekt Wohnsitz nehmen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 18. November 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Fristerstreckung sowie\ndas Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung vom 24.\nApril 2019 aufgehoben und den Gesuchstellenden die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr.\n7'200.00 zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt.\n\nD.\nAm 17. Dezember 2020 reichten B. UND E.______, vertreten durch Füsprecher D.______, Beschwerde\nbei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) ein mit folgenen Rechtsbegehren:\n\n1. Die Verfügung vom 18. November 2020 betreffend Handänderungssteuern (selb stgenutztes Wohneigentum) sei aufzuheben.\n2. Die Bezugsfrist sei im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen.\n3. Das Gesuch vom 26. Oktober 2020 der Beschwerdeführer für die Erstreckung der Frist\nfür die Stundung der Handänderungssteuer um ein Jahr sei zu genehmigen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Januar 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ\nist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 26. März 2021 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nDie Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}