Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer nach abgelaufener Stundungsfrist keine Mahnung zugestellt und keine Nachfrist zur Einreichung der notwendigen Dokumente durch das Grundbuchamt gesetzt worden. Es liegen damit zwei unterschiedliche Sachverhalte vor, womit die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit der Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Oktober 2019 nicht gegeben sind. Ausserdem hat das Grundbuchamt seine gesetzeswidrige Praxis aufgegeben.