6 Der Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass das Grundbuchamt der steuerpflichtigen Person nach abgelaufener Stundungsfrist eine Mahnung zugestellt hat und ihr eine Nachfrist zur Einreichung der notwendigen Belege gesetzt hat. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer nach abgelaufener Stundungsfrist keine Mahnung zugestellt und keine Nachfrist zur Einreichung der notwendigen Dokumente durch das Grundbuchamt gesetzt worden.