4.3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf Steuerbefreiung erlischt mit Fristablauf der Stundung nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 17a Abs. 1 HG (VGE 100.2020.106 E. 4.5 mit Hinweisen). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gleichbehandlung mit der Verfügung vom 31. Oktober 2019 geltend macht, ist eine solche vorliegend nicht angezeigt.