Dies wird auch daraus ersichtlich, dass der künftige Art. 17a Abs. 1 HG vorsehen wird, dass der Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind, unaufgefordert innert 30 Tagen nach Ablauf der Stundungsfrist erbracht werden kann (vgl. Vortrag des Regierungsrats vom 2.2.2022 zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], Ziff. 4.2.3.4, S. 14). Diese Rechtsänderung erwiese sich als obsolet, wäre Art. 17a Abs. 1 HG in der geltenden Fassung im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinn zu verstehen (vgl. VGE 100.2020.106 vom 26.5.2021 E. 4.3 mit Hinweisen).