terbrochenen, persönlichen und ausschliesslichen Hauptwohnsitzes zu erbringen. Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass das Grundbuchamt nach Ablauf der Stundung eingereichte Nachweise bei der Prüfung des Steuerbefreiungsgesuchs nicht berücksichtigt (vgl. VGE 100.2020.106 vom 26.5.2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies wird auch daraus ersichtlich, dass der künftige Art. 17a Abs. 1 HG vorsehen wird, dass der Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art.