5 Die vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung vom 31. Oktober 2019 widerspricht Art. 17a Abs. 1 HG und der Rechtsprechung. Gemäss dem Verwaltungsgericht handelt es sich bei der Stundungsfrist um eine Verwirkungsfrist, mit deren Ablauf über ein Steuerbefreiungsgesuch definitiv entschieden wird, was aus Gründen der Rechtssicherheit und für den ordnungsgemässen Betrieb der Grundbuchämter von Bedeutung ist. Ein längeres Zuwarten ist nicht gerechtfertigt, nachdem der steuerpflichtigen Person mit der Stundungsfrist genügend Zeit gewährt wird, um den Nachweis des mindestens zweijährigen unun-