4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Verweis in seiner Eingabe vom 22. Januar 2021 an die DIJ auf sein Schreiben an das Grundbuchamt vom 22. Januar 2021 die dort aufgeführten Rügen auch im Beschwerdeverfahren geltend machen möchte, ist dem folgendes entgegenzuhalten: