Somit ist die Aufhebung der Stundungsverfügung durch das Grundbuchamt nicht zu beanstanden. Hätte das Grundbuchamt die verspäteten Unterlagen trotz Fristablauf akzeptiert und die nachträgliche Steuerbefreiung gewährt (Art. 17a Abs. 2 HG), hätte es gesetzeswidrig gehandelt. Der Beschwerdeführer hat mit dieser Vorgehensweise rechnen müssen. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen).