Ob der Beschwerdeführer ein Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten hat oder nicht, ändert nichts an seiner Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grundbuchamt unaufgefordert zu erbringen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG).