Diese Dienstleistung ist freiwillig, weshalb die steuerpflichtigen Personen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Steuerpflichtige können sich nicht darauf verlassen, dass vor der Abweisung des Gesuches um nachträgliche Steuerbefreiung eine Erinnerung an ihre Pflichten durch das Grundbuchamt erfolgt. Weil das Verschicken eines solchen Erinnerungsschreibens freiwillig ist, kann offenbleiben, ob das Grundbuchamt dieses versandt hat. Ob der Beschwerdeführer ein Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten hat oder nicht, ändert nichts an seiner Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art.