3.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der Stundungsfrist keinen Nachweis beim Grundbuchamt eingereicht hat. Die mit der Beschwerde vom 16. Dezember 2020 eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung der EG C.____ vom 14. Dezember 2020 und das Formular 2b sind verspätet eingereicht worden. Somit hat der Beschwerdeführer die Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG verpasst. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich kein Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten hat, nichts zu ändern.