Das Einhalten der Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG stellt neben den in Art. 11b HG erwähnten Voraussetzungen ein weiteres Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11a HG dar. Das bedeutet, dass selbst beim Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach Art. 11b HG die nachträgliche Steuerbefreiung nicht gewährt werden kann, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 17a Abs. 1 HG als auch aus den Erläuterungen des Vortrags der Kommission des Grossen Rates (vgl. Vortrag HG, Bemerkungen zu Art. 17a Abs. 1, S. 6).