Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er die Unterlagen für den notwendigen Nachweis nicht innert der Stundungsfrist beim Grundbuchamt eingereicht hat. Das Grundbuchamt hält weiterhin an seiner Verfügung vom 10. Dezember 2020 fest. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfügung vom 31. Oktober 2019 hält das Grundbuchamt entgegen, dass diese zu einer Zeit ergangen sei, als das freiwillige Schreiben des Grundbuchamtes den Steuerpflichtigen jeweils nach abgelaufener Stundungsfrist zugestellt worden sei. Vorliegend könne sich der Beschwerdeführer nicht auf diese frühere Praxis berufen, da er das Erinnerungsschreiben vor Ablauf der Stundungsfrist erhalten habe.