HG erfüllt seien. Er verweist auf eine Verfügung des Grundbuchamts vom 31. Oktober 2019 in einem anderen Fall, wonach ein Wohnsitznachweis, der nach Erlass der Stundungsaufhebungsverfügung, aber vor Eintritt der Rechtskraft derselben eingereicht werde, zur Aufhebung der Stundungsaufhebungsverfügung unter gleichzeitiger Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung führe. Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Wohnsitzbestätigung der EG C.____ und das Formular 2b eingereicht habe, laut welchen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt seien, sei dies noch vor Eintritt der Rechtskraft erfolgt.