3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe vom Grundbuchamt vor Ablauf der Stundungsfrist kein Schreiben erhalten, welches ihn daran aufmerksam gemacht habe, innert Stundungsfrist den Nachweis der erfüllten Voraussetzungen zur Steuerbefreiung zu erbringen. Im Schreiben an das Grundbuchamt vom 22. Januar 2021 führt der Beschwerdeführer weiter aus, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt seien.