3. 3.1 Angefochten ist die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. Dezember 2020. Darin hebt das Grundbuchamt die Stundung auf und verfügt, dass die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 12’960.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, dass ihm vor Ablauf der Stundungsfrist nachzuweisen sei, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind bzw. bis zum Ablauf der Stundungsfrist erfüllt sein werden. Das Grundbuchamt habe den Beschwerdeführer drei Monate vor Ablauf der Stundungsfrist schriftlich darauf aufmerksam gemacht, trotzdem sei kein entsprechender Nachweis innert Stundungsfrist beim Grundbuchamt eingegangen.