Das Grundbuchamt führt mit seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass es auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichte und an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 10. Dezember 2020 sowie im Schreiben vom 28. Januar 2021 an den Beschwerdeführer festhalte. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: