Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 weist das instruierende Rechtsamt der DIJ den Beschwerdeführer darauf hin, dass es das Verfahren nach einer ersten Beurteilung als aussichtslos erachtet. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021, nun vertreten durch Notar und Rechtsanwalt B.______, führt der Beschwerdeführer verweisend auf seine gleichdatierte Eingabe an das Grundbuchamt aus, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Eingabe vom 5. Februar 2021, dass er an der Beschwerde festhalte.