B. Beim Grundbuchamt ging innert der Stundungsfrist kein Nachweis ein, wonach die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind bzw. zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich verfügte es, dass die gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 12’960.– sowie Zins und Gebühr zu bezahlen sei.