a Das Verschicken einer Erinnerung durch das Grundbuchamt, dass die Frist ablaufen werde, ist freiwillig. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die Erinnerung nicht erhalten zu haben. b Nachweise für die Steuerbefreiung sind vor Fristablauf einzureichen (Art. 17a Abs. 1 HG in der bis 31.3.2023 geltenden Fassung). Die frühere Praxis, dass die Einreichung bis zur Rechtskraft der Verfügung über die Befreiung möglich ist, galt nur, als das Grundbuchamt eine Nachfrist nach Fristablauf setzte. c Im vorliegenden Fall liegt keine Gleichbehandlung im Unrecht vor. Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel