Die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Wohnnutzung des Grundstücks entgegenstehe, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführenden haben nicht weiter konkretisiert, inwiefern die angeblich formalistische Argumentation der Vorinstanz zu einer willkürlichen Rechtsanwendung geführt habe. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.