Als willkürlich gilt ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BIAGGINI GIOVANNI, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2 Aufl. 2017, Art. 9 N 8). Die Ansicht der Vorinstanz, dass eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Wohnnutzung des Grundstücks entgegenstehe, entspricht dem Willen des Gesetzgebers.