3.5 Die Beschwerdeführenden haben eventualiter beantragt, B.______ sei anteilsmässig von der Handänderungssteuer zu befreien. – Die Tatsache, dass sie ausserhalb des Wohnsitzes berufstätig ist und die Liegenschaft lediglich zum Wohnen nutzt, ändert jedoch nichts daran, dass eine Domiziladresse an ihrem Wohnsitz gemeldet ist. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob die Erwerber des Grundstücks Inhaber der Gesellschaft, deren Sitz an ihrer Wohnadresse gemeldet ist, sind. Die ausschliessliche Wohnnutzung schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus (DIJ, Entscheid 2019.JGK.6034 vom 20. Februar 2020, E. 4.2.f.