3.4 Vorliegend befindet sich das Rechtsdomizil der Z.______ GmbH gemäss Handelsregistereintrag an der F.______ 10, E.______ und damit an der Adresse des Grundstücks E.______ Gbbl. Nr. 1000. Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück mit der Rechtsdomiziladresse der Z.______ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden impliziert die Domiziladresse eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück.