Das Grundbuchamt hält in seiner Vernehmlassung fest, es könne keine Befreiung von der Handänderungssteuer erfolgen, wenn ein Grundstück von derselben Eigentümerschaft auch geschäftlich genutzt werde und die unterschiedlich genutzten Teile sachenrechtlich nicht aufgeteilt seien. Dabei stützt es sich auf den Entscheid 2017.JGK.6696 vom 5. August 2019 (DIJ, Entscheid 2017.JGK.6696 vom 5. August 2019, «https://www.jgk.be.ch» unter Organisation/Grundbuchämter/Entscheid/Handänderungssteuern [Stand 16. August 2021]).