__ sei die Besorgung des Haushaltes und die Betreuung der Familie. Die Z.______ GmbH erziele kaum Umsatz und sei keineswegs rentabel und für das Familieneinkommen nicht von Bedeutung. Es sei schlichtweg unverhältnismässig wegen dieser Gesellschaft die Handänderungssteuer zu erheben. Es könne ganz sicher nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, solche Nebeneinkünfte als Grund für den Bezug der Handänderungssteuer zu benennen. Das Grundbuchamt habe in den angerufenen Entscheiden in formalistischer Art und Weise argumentiert,