Die Ehegatten A.______ und B.______ seien aus einem anderen Kanton zugezogen und der Entscheid zum Erwerb von Wohneigentum sei durch die Möglichkeit des Erlasses der Handänderungssteuern ganz sicher begünstigt worden. Das Haus diene der Familie als Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt und werde auch so genutzt. Der Sitz der GmbH beeinträchtige die Wohnsituation in keiner Art und Weise. Eine solche Gesellschaft könne mit einem PC, ganz wenig Papier und geringem administrativem Aufwand geführt werden. Die Haupttätigkeit von A.______ sei die Besorgung des Haushaltes und die Betreuung der Familie.