Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Sitz der Z.______ GmbH an der F.______ 10, 2564 E.______ und somit in der Liegenschaft E.______ Gbbl. Nr. 1000 befindet. Strittig ist hingegen, ob eine Domiziladresse auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Nutzung dieses Grundstücks zum Wohnzweck und damit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung entgegensteht.