C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 3. November 2020 erheben A.______ und B.______, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt C.______ am 23. November 2020 (eingegangen am 24. November 2020) Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamtes vom 3. November 2020 und die Befreiung von der Handänderungssteuer. Eventualier sei die Verfügung betreffend B.______ aufzuheben und sie sei von ihrem Anteil der Handänderungssteuer zu befreien.