Zumindest die Post der GmbH musste der Beschwerdeführer am E.______-weg 10 in C.______ entgegennehmen, da er nach eigenen Aussagen bei der Werkstatt an der G.______-strasse 30 keinen Briefkasten aufstellen konnte. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind daher vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 11'923.30 zuzüglich Zinsen seit der Grundbuchanmeldung und Gebühren zu bezahlen.