4/6 eingetragenen Sitz der Z.______ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG vor. Der Beschwerdeführer reicht keine Unterlagen ein, die während der massgeblichen zweijährigen Wohnsitzdauer ab Wohnsitzbegründung auf einen anderen Sitz der GmbH als den im Handelsregister eingetragenen hindeuten würden. Die Domiziladresse impliziert eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück. Zumindest die Post der GmbH musste der Beschwerdeführer am E.______-weg 10 in C.___