Die Adresse sei dem Handelsregisteramt als Sitz der GmbH gemeldet worden. Da er bei der Werkstatt keinen Briefkasten habe aufstellen können, sei zuerst seine alte Privatadresse an der F.______-gasse 20 und nach dem Umzug an den E.______-weg 10 diese als Korrespondenzadresse geführt worden. Eine Geschäftstätigkeit sei dort jedoch nie ausgeübt worden. Der Sitz der Z.______ GmbH habe sich immer an der G.______-strasse 30 befunden. In seiner weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer sinngemäss fest, dass das Handelsregisteramt fälschlicherweise nicht nur die Korrespondenzadresse der GmbH von der F.______-gasse 20 an den E.______-weg 10 gewechselt habe, sondern auch deren Sitz.