3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8. Oktober 2020, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass das Grundstück während der zweijährigen Wohnsitzdauer nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, sondern an gleicher Adresse der Sitz der Z.______ GmbH eingetragen gewesen sei. Deshalb seien die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht gegeben.