B. Am 4. September 2020 reichten A.______ und B.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.______ ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 26. Oktober 2018 auf. Gleichzeitig verlangte das Grundbuchamt von A.______ und B.______ mit je separater Verfügung die gestundete Steuer von Fr. 11'923.30 zuzüglich Zins und Gebühren unter solidarischer Haftung.