{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-10-11", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-7208_2022-10-11.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.7208 11.10.2022.pdf", "Checksum": "57e14243229375ca8031a901909d02de"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.7208"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 11.10.2022 2020.DIJ.7208"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 11.10.2022 2020.DIJ.7208"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benut-zung der Liegenschaft aus. 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Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück und dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung vor. (E. 3.4)\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.7208\n\nBeschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum)\n\na Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück\nund dem im Handelsregister eingetragenen Sitz der GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung\nvor. (E. 3.4)\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\na L’utilisation du bien-fonds exclusivement à des fins d’habitation au sens de l’article 11b, alinéa 1 LIMu\nn’autorise aucune autre affectation. La condition d’exonération n’est déjà plus remplie si l’adresse de\nl’immeuble acquis est la même que celle du siège de la Sàrl inscrit au registre du commerce (c. 3.4).\n\n1/6\nSachverhalt\n\nA.\nA.______ und B.______ erwarben die Grundstücke C.______ Gbbl. Nrn. 1000-1, 1000-2 und 2000-1 zu\nje hälftigem Miteigentum und stellten ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes\nWohneigentum. Der Grundbucheintrag erfolgte am 16. Juli 2018. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018\nveranlagte das Grundbuchamt D._____(nachfolgend: Grundbuchamt) die Handänderungssteuer in der\nHöhe von Fr. 11'923.30 und stundete die Steuer für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs. Gleich errichtete das Grundbuchamt ein gesetzliches Grundpfandrecht, das im Grundbuch eingetragen wurde.\n\nB.\nAm 4. September 2020 reichten A.______ und B.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis\ndes selbstgenutzten Wohneigentums sowie die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde\nC.______ ein.\n\nMit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 26. Oktober 2018 auf. Gleichzeitig verlangte das Grundbuchamt von A.______ und B.______ mit je separater Verfügung die gestundete Steuer von Fr. 11'923.30\nzuzüglich Zins und Gebühren unter solidarischer Haftung.\n\nC.\nGegen seine Verfügung erhebt A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2020 (eingegangen am 2. November 2020) Beschwerde beim Grundbuchamt D.______, welches sie an die Direktion\nfür Inneres und Justiz (DIJ) weiterleitet.\n\nDas Grundbuchamt verzichtet auf das Einreichen einer Vernehmlassung.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen\nder Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 3. November 2020 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\n\n2/6\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die an ihn\nadressierte Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der\nsteuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16\nund 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2\nHG).\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn\ndiese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen\nErstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG.\n\n"}