7. Gemäss Art. 240 Abs. 6 StG ist das Erlassverfahren kostenfrei. Kosten können jedoch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Gesuch offensichtlich unbegründet ist. In Analogie zu dieser Bestimmung sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben, da das eingereichte Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist. Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 107 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Das Gesuch um Erlass der Handänderungssteuer wird abgewiesen.