3.1 des Merkblattes betreffend nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HG der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9. Februar 2016, zuletzt aktualisiert am 13. Mai 2020). Auch wenn die Geschehnisse die zur Trennung und zum Auszug des Gesuchstellers aus dem Haus führten, für ihn unvorhersehbar waren und verständlicherweise schwierig sind, reichen diese Umstände zur Bejahung eines Spezialfalles nicht aus. Schliesslich stellt auch die enttäuschte Erwartung, dauerhaft in der Liegenschaft zu wohnen, keine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG dar.