7 Damit bringt der Gesetzgeber seine Absicht zum Ausdruck, nur die effektive Wohnnutzung mit der nachträglichen Steuerbefreiung nach Art. 11a HG begünstigen zu wollen. Das Nichteinhalten der erforderlichen Wohnsitzdauer kann folglich weder eine Ausnahme nach Art. 11b HG noch einen Erlass gestützt auf eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG begründen.