Die beim Grundstückkauf gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück fristgerecht bezogen wird und den Erwerbenden als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen (vgl. Art. 11b HG). Der Gesetzgeber hat nur hinsichtlich der Einzugsfrist die Erstreckung in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen (Art. 11b Abs. 2 letzter Satz). Für die Wohnsitzdauer fehlt eine solche Ausnahmeregelung.