5. 5.1 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass er wegen der Trennung von seiner Ehefrau aus dem Haus ausgezogen sei. Der Wohnsitzwechsel sei unfreiwillig erfolgt. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass er für einen unverschuldeten Fehler bezahlen müsse. 5.2 Der Gesuchsteller beruft sich damit auf den Tatbestand der offenbaren Härte. Fraglich ist, ob die Steuererhebung wegen fehlender zweijähriger Wohnsitzdauer infolge Trennung eine offenbare Härte im Sinn von Art. 23 Abs. 1 HG darstellt.