Den Einnahmen von Fr. 10'269.– stehen somit Ausgaben von insgesamt Fr. 6'646.– pro Monat gegenüber, woraus sich ein monatlicher Überschuss von Fr 3’623.– ergibt (vgl. aber hiernach E. 4). 6 4. Nach Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG wird eine Steuer insbesondere dann ganz oder teilweise erlassen, wenn der geschuldete Steuerbetrag trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollständig beglichen werden kann.