3.5 Bei den Ausgaben sind weder die vom Gesuchsteller geltend gemachten aktuellen Steuerschulden noch die aufgelaufenen Steuerschulden gemäss der Abzahlungsbewilligung vom 6. Februar 2020 zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4 mit Hinweisen). Damit wird vermieden, dass bestimmte Gläubiger begünstigt werden (vgl. GEORGES VON DER MÜHLL, in BSK SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 33).