Für die Krankenversicherungsprämien ist die Grundprämie der obligatorischen Krankenkasse von Fr. 406.– einzusetzen; die Prämien der Zusatzversicherung werden nicht berücksichtigt (BGE 134 III 323 E. 3). Die Berufsauslagen für die auswärtige Verpflegung belaufen sich gemäss Kreisschreiben auf Fr. 200.– bei einer Vollzeitanstellung. Der Arbeitsort in F. _____ kann von C. _________ aus mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden. Es sind daher die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einzubeziehen, was Fr. 290.– für ein Libero-Abo für 8 Zonen entspricht.