In Analogie zur Regelung im Steuergesetz ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers zu ermitteln. Dieses ist aufgrund des Kreisschreibens Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betrei- bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Juli 2020 zu bestimmen. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Einnahmen des Gesuchstellers sein ermitteltes Existenzminimum übersteigen. Zu der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist den eingereichten Unterlagen folgendes zu entnehmen: Einkünfte monatlich: