Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Eine Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheides gilt als zumutbar (Art. 240a Abs. 2 und 3 StG).