Das Steuergesetz sieht den Erlass von Steuern wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz respektive wegen einer finanziellen Härte vor. Nach Art. 240a Abs. 1 Satz 1 StG soll der Steuererlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Für den Entscheid sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt des Entscheides unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend. Mitberücksichtigt wird, ob der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.